Ambitioniert für die ältere Generation: Hinweis zur Räum- und Streupflicht!

Ein Beitrag aus der Rubrik schon gewusst! Die Erfüllung der Streupflicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer der öffentlichen Straße, in der Regel der Gemeinde. Diese kann die Räum- und Streupflicht durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hochstetten-Dhaun hat diese Regelung getroffen und ihre Verantwortung den Bürgern aufgebürdet. Und die hat heuer nochmals gemahnt und erinnert. Der Beitrag im Mitteilungsblatt zur Räumpflicht ist unmissverständlich. Wahrscheinlich wurde der aus gegebenen Anlass ins öffentliche Schaufenster gehoben. Gab es nach dem zuletzt doch heftigen Wintereinbruch Beschwerden? Maybe? Doch Schneeräumer und Schneeräumer sind bekanntlich zweierlei. Manche sind überpenibel, manche machen sich einen schlanken Fuß.

Allerdings können nicht alle Anwohner Bürgersteige und Fahrbahnen komplett von dem weißen Zeugs befreien. Wie soll das gehen, wenn die etwa der älteren Generation angehören und noch dazu etliche Meter zu betreuen haben? Da liegt es quasi in der Natur der Sache, dass komplette Straßenabschnitte schneebedeckt bleiben. Und? Betroffene werden schon mit der Räumung von Bürgersteigen vor eine Herausforderung gestellt. Flapsig ausgedrückt, wenn Oma und Opa den Schneeschieber nicht mehr in die Hand nehmen können, dann kann die Ortsgemeinde noch so viele Aufrufe schalten. Dann bleibt der Schnee in Abschnitten eben liegen bis wieder Tauwetter einsetzt. Früher juckte das keinen. Da wussten die Menschen noch mit schneebedeckten Straßen umzugehen. Aber heute?

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