Ein Fall für das Verwaltungsgericht: Ist der Parkplatz Im Steingrund rechtmäßig?

Am kommenden Mittwoch, 8. März, -19:00- Uhr, ist wieder großes „Elefantentreffen“ im Bürgerhaus „Haus Horbach“. Die Tagesordnung ist prall gefüllt. Wichtig, die Beratung des Haushaltsplanes und der Erlass einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023. Wird der nach Vorstellung – wie so oft – einfach nur „abgenickt“ oder steigt man dieses Mal etwas tiefer in die Diskussion ein? Das Zahlenwerk schreit geradezu, umfänglich hinterfragt zu werden. Was gibt es sonst noch? Nun, interessant unter Top 9 ist die Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober der Kirner Straße“. Das ist der Bereich hinter dem doppelten Lattenzaun am Ortseingang „Kreisel“, also hauptsächlich Bergstraße und Im Steingrund? Warum ist die Änderung notwendig? Der komplette Bereich ist bereits vollständig bebaut. Der Bürgermeister wird diesbezüglich aufklären müssen. Will der etwa am Ende den Versuch unternehmen, die Erweiterung des Anlieger-Parkplatzes in der Straße Im Steingrund und die Neueinrichtung des Gehweges im Kurvenbereich Bergstraße sowie Im Steingrund – im Nachgang – kommunal- / verwaltungsrechtlich für „legitim“ erklären zu lassen?

Bekanntlich ist die Maßnahme umstritten. Mehr noch: Von einem Anwohner, der von der Ortsgemeinde im Vorfeld über die gemeindlichen Straßenbaumaßnahmen im unmittelbaren Nahbereich seines Wohnhauses weder informiert noch angehört wurde, wird die Rechtmäßigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Erweiterung des Anlieger-Parkplatzes infrage gestellt. Eine entsprechende Klage ist beim Verwaltungsgericht Koblenz seit November 2022 anhängig, nachdem ein Vermittlungsversuch durch die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz am Ende gescheitert war. Demnach liegt offensichtlich seitens des Ortsgemeinderates lediglich eine Beschlussfassung in einem „Gesamtpaket“ über die Vergabe der Bauarbeiten für die Erweiterung der Bergstraße, die Erweiterung der Parkplätze Im Steingrund und die Erneuerung von 2-3 Straßeneinläufen Im Steingrund vor, ohne dass anscheinend zuvor explizit eine Beratung hinsichtlich der öffentlichen Zweckbestimmung, Erforderlichkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit der Erweiterung des Anlieger-Parkplatzes erfolgt ist. mehr

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