Eine Chronologie! „Kontroverses Urteil im Parkplatzstreit: Richterliche Ignoranz und Versäumnisse bei der Bürgerbeteiligung“

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand! Die Lehre bestätigt sich eindrucksvoll am nunmehr veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz. Das Urteil zugunsten der Ortsgemeinde war absolut erwartbar. Die Richter zeigten schon während der Gerichtsverhandlung kein Interesse an der Version des Bürgers. Der wurde in seinem Rede- und Vortragsrecht regelrecht beschnitten. Die mündliche Verhandlung wurde schon nach -26- Minuten durch den vorsitzenden Richter geschlossen. Daher wundert es jetzt nicht, „dass die Klage eines Anliegers, den Anliegerparkplatz mitsamt einer Behindertenparkfläche und den neuen Gehweg zurückzubauen, die gerodete Fläche adäquat wieder aufzuforsten und die Schneeräumungs- und Streupflicht hier besonders zu regeln, abgewiesen wurde“.

So formuliert es der Öffentliche Anzeiger in seinem Artikel nach der Urteilsverkündigung. Dass der erst jetzt und nicht vorher schon über die Angelegenheit berichtet – geschenkt! In dem Artikel wird dann aber noch ein Foto eingebunden, das einen völlig falschen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort erweckt / vermittelt. Weiter schreibt das Blatt: „Der Kläger meinte, es gebe genug Plätze; zur Abschirmung des Verkehrslärms und klimaschutzrechtlichen Gesichtspunkten sei eine Begrünung nötig“.  Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ganz im Gegenteil: Das Gericht prüfte weder die Rechtmäßigkeit der Beschlusslage des Gemeinderates noch Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der betreffenden Straßenbaumaßnahmen, obwohl dies klägerseits ausdrücklich beantragt wurde.

Wie auch, wenn das Gericht keinerlei Interesse zeigte, in eine Beweisführung einzutreten. Der Kläger fand weder Gehör, noch konfrontierte das Gericht die Gegenseite mit seinen vorgebrachten Argumenten. Bürgermeister Hans Helmut Döbell, sein Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter sowie der stellvertretende Bauamtsleiter der Verbandsgemeinde konnten sich in jeder Minute in Sicherheit wiegen, zur Sache nicht (konkret) aussagen zu müssen. Der Kläger hat nunmehr die Möglichkeit Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Ausgang offen. Der Öffentliche Anzeiger versäumte es in seinem Bericht dazulegen, worum es im Kern in diesem Rechtsstreit eigentlich geht. Aus einer jahrzehntelangen ruhigen Wohnlage in der Straße Im Steingrund wurde – schrittweise – eine verkehrsbelebte Gemeindestraße geschaffen mit einer hohen und dauerhaften Lärm- und Abgasbelastung pp. für die Anwohner im vorderen Bereich der Straße.

Viele Jahrzehnte lang erstreckte sich vom Einmündungsbereich der Bergstraße / Im Steingrund bis zum ehemaligen Königreichssaal der „Zeugen Jehovas“ ein kleines Waldstück. Gem. den Einlassungen der Orts- und Verbandsgemeinde erfolgte – „in Absprache mit der Ortsgemeinde“ – die komplette Rodung dieses kleinen Waldstücks, um insbesondere die betreffende (Ausgleichs-)Fläche von dem bauausführenden Unternehmen als „Baueinrichtungsfläche“ und „Containerstellplatz“ nutzen zu können. Entgegen früheren Aussagen und Informationen wurde nach Abschluss der Bauarbeiten die betreffende Fläche jedoch nicht wieder mit einem dichten Bestand an Bäumen, Hecken und Sträuchern aufgeforstet. Stattdessen wurde der im Jahre 1983 in das ehemalige Waldstück eingefügte Anlieger-Parkplatz erweitert, obwohl alle Anwohner! über entsprechende Garagen, Carports und Stellplätze verfügen!

Aufgrund dieser Entscheidung des Gemeinderates ist für die Anwohner im vorderen Bereich der Straße Im Steingrund der zuvor vorhandene Lärm-, Schall-, Immissions- und Sichtschutz in Richtung des Verteilerkreisels / B 41 vollständig verlorengegangen. Die Anwohner im vorderen Bereich der Straße Im Steingrund werden nunmehr durch den gesamten Straßenverkehrslärm, die Kfz-Abgase und sonstigen Immissionen / Emissionen pp. vom Patienten-Parkplatz der Hausarztpraxis, dem vergrößerten Anlieger-Parkplatz und aus dem nahegelegenen – offenen! – Verteilerkreisel der B 41 Ortsumgehung belastet bzw. beeinträchtigt.

Über die betreffende Entscheidung des Gemeinderates wurde der Kläger im Vorfeld der Straßenbaumaßnahmen weder informiert, angehört noch wurden seine späteren Einwendungen in irgendeiner Art und Weise beachtet. Er wurde einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. In der Straße Im Steingrund werden jetzt insgesamt -11- bis -12- asphaltierte Anlieger-Parkplätze und -1- Behinderten-Parkplatz vorgehalten. Mit der Abholzung des Waldstückes wurde aber gleichzeitig auch ein gesundes (kleines) Ökosystem vollständig und nachhaltig vernichtet. Der in dem Artikel des Öffentlichen Anzeigers kurz angesprochene Schlichtungsversuch durch die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz, Frau Schleicher-Rothmund, scheiterte letztendlich, weil seitens der Orts- und Verbandsgemeinde wiederholt Unwahrheiten und Unrichtigkeiten artikuliert wurden und ein Rückbau der Parkplatz-Erweiterung und eine Wiederaufforstung des gerodeten Waldstückes kategorisch ausgeschlossen wurde.

Entgegen den Einlassungen der Orts- und Verbandsgemeinde ist der Bereich Bergstraße / Im Steingrund heute noch nicht – wie vor den Straßenbaumaßnahmen – als Anliegerstraße ausgeschildert, sodass weiterhin Durchgangsverkehr möglich ist und auch stattfindet. Ebenso unzutreffend ist die Aussage, dass die „Begrünung“ im Rahmen des Dorferneuerungskonzeptes sowohl hinsichtlich Qualität als auch Quantität den Altbestand übertreffen würde. Es wurde bisher lediglich ein einziger Baum in Richtung des Verteilerkreisels angepflanzt. Weitere Bäume können auch nicht angepflanzt werden, weil in diesem Falle dann einerseits die freie Sicht für die Fz-Führer beim Ausparken aus den vorderen Parkplätzen bzw. beim Abbiegen aus dem Verteilerkreisel und Einbiegen in die Straße Im Steingrund nicht mehr gewährleistet wäre.

Mit Blick auf den globalen Klimawandel und seine negativen Auswirkungen und die damit verbundene zwingend notwendige Energiewende pp. geht daher von dem Gerichtsurteil eine fatale Signalwirkung aus. Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips muss der Zweck der (kommunalen) Maßnahme legitim und auf das „Wohl der Allgemeinheit“ gerichtet sein. Das „Wohl der Allgemeinheit“ dürfte jedoch in der heutigen Zeit wohl eher in Richtung Klima-, Natur-, Umwelt- und Immissionsschutz (aus-)gerichtet sein, demnach also auf eine Vermeidung von nicht erforderlichen Parkplätzen, Flächenversiegelungen durch Asphaltierungen usw., wie es im vorliegenden Fall von der hiesigen Ortsgemeinde praktiziert wird.

Während andere Kommunen Flächenversiegelungen vermeiden bzw. wieder aufheben und teilweise sogar Schotter- und Steingärten verbieten, wird vom Verwaltungsgericht Koblenz der Bau von Anlieger-Parkplätzen legalisiert, die nicht erforderlich und keinesfalls angemessen sind, aber offensichtlich Interessen von einzelnen Privatpersonen / Vermietern dienen dürften, ansonsten allenfalls der Bequemlichkeit von Anwohnern der angrenzenden Bergstraße bzw. deren Besucher. Vor dem Hintergrund der aktuellen Heizungsdebatte und mit Blick auf die kommende energetische Gebäudesanierungspflicht, Elektromobilität usw. wird im vorliegenden Fall Natur-, Umwelt- und Klimaschutz ad absurdum geführt.  Wie soll die „Klimawende von oben“ gelingen, wenn Städte und Kommunen nicht als Vorbild voranschreiten und keinerlei gerichtliche Konsequenzen befürchten müssen?

Die Ortsgemeinde hat in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht gewonnen und doch verloren. Verloren deshalb, weil solche Klagen wie in der Parkplatzangelegenheit die Gemeinschaft spalten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Verwaltung ihr Ermessen in gleichliegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben bzw. weder systemlos noch willkürlich vorzugehen. Hatte nicht der Ortsbürgermeister noch in der Gemeinderatssitzung am 14.09.2022  klar und unmissverständlich artikuliert, dass die Ortsgemeinde keine Parkplätze für Privatpersonen bauen würde. Hier wären die Anwohner selbst in der Pflicht, auf ihrem eigenen Grundstück entsprechende Parkmöglichkeiten zu schaffen. Dies gilt jedoch offensichtlich nicht im vorliegenden Fall. In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass der eigentliche Vermieter der Praxisräume der Hausarztpraxis eine Privatperson ist.

Im Übrigen musste der Kläger – wie vermutlich auch andere Anlieger – 1983 für den Bau des ursprünglichen Anlieger-Parkplatzes noch entsprechende Erschließungsbeiträge entrichten. Information, Kommunikation, Transparenz beim kommunalen Handeln bleiben im gegebenen Fall völlig unbeachtet – und dies, obwohl der Ortsbürgermeister selbst in der Straße Im Steingrund wohnhaft ist. Warum hat man es versäumt, den Kläger in der Entstehung mitzunehmen? Allerspätestens hätte man aktiv werden müssen als feststand, dass der Verteilerkreisel – entgegen der ursprünglichen Planung – deutlich näher in Richtung Bergstraße / Im Steingrund gebaut werden musste. Wäre doch sicherlich ein Leichtes gewesen. Stattdessen baute man eine Wand der Desinformation auf und setzte auf Konfrontation.

Guter Umgang mit seinen Bürgern geht anders.